EU verschärft die Vorgaben zur CSR-Berichtspflicht

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Was ist neu?

Freiwillig war gestern – ab 2025 wird Nachhaltigkeitsmanagement für den Mittelstand zur gesetzlichen Pflicht

Am 28. November 2022 sind die Würfel gefallen – das Europäische Parlament und der Rat gaben „Grünes Licht“ für die CSR-Richtlinie!

Abwarten, bis die neuen Landesgesetzgebungen in Kraft treten, ist keine Option – dafür sind die Fristen zu kurz – und die Umsetzung der Anforderungen zu arbeitsintensiv.

Die nicht finanzielle Corporate-Social-Responsibility Berichtspflicht (NFRD) von 2014 war bereits ein harter Aufschlag für viele Großbetriebe. Nun verschärft und erweitert die Europäische Union mit neuen Richtlinien die Nachhaltigkeitsberichterstattung nochmals erheblich.

Betroffene Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 ihren Bericht nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen.

  • 30-mal mehr Mittelständler sind betroffen
  • in Deutschland voraussichtlich über 15 000 Unternehmen betroffen
  • Mehr Vorgänge werden berichtspflichtig
  • Maschinenlesbares Format vorgeschrieben
  • Pflicht zur eingeschränkten, externen Prüfung


Welche Unternehmen sind betroffen?

Der Kreis sowohl inhabergeführter wie börsennotierter Unternehmen wird deutlich erweitert:

Ab 2025 betrifft die Verpflichtung alle Unternehmen:

  • ab 250 Mitarbeitern, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung
  • mit einem Umsatz von über 40 Millionen Euro
  • oder einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro


Ab 2026
werden alle kapitalmarktorientierten Unternehmen verpflichtet, die zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen:

  • 10 Beschäftigte
  • 350.000 Euro Bilanzsumme
  • 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse


Nach einer DRSC-Studie wird sich die Anzahl der in Deutschland dann von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffenen Unternehmen um das 30-fache erhöhen.

Wie hat sich der Bezugsrahmen verändert?

Die konkreten Berichtsstandards der Ländergesetzgebung sind noch zu entwickeln. Aber was jetzt schon klar ist – es wird eine doppelte Materialität verankert werden. Das bedeutet vor allem für deutsche Unternehmen eine wesentliche Verschärfung:

Bisher ist die nicht finanzielle Erklärung eines Sachverhaltes nur notwendig, wenn dieser hinsichtlich des Geschäftserfolg und aus ökologischen oder sozialen Gesichtspunkten als wesentlich eingestuft wird. Dies führt bei einer strengen Auslegung dazu, dass bisher nur sehr wenige Sachverhalte tatsächlich berichtspflichtig sind.

In Zukunft reicht bereits ein einziges Wesentlichkeitsmerkmal aus, um den Vorgang berichtspflichtig werden zu lassen.

Sachverhalte sind demzufolge in Zukunft als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen oder sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.
Die so geforderte Erweiterung der Berichterstattung um die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Umwelt beinhaltet auch das Erreichen der Klimaziele zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen und setzt damit ein Klimamanagement mit einem entsprechenden Dekarbonisierung-Pfad im Unternehmen voraus.

Welche Informationen sind zu berichten?

Die neue Vorlage zur CSR-Dokumentation beinhaltet folgende Berichtsinhalte:

  1. Angaben zu den 6 Umweltzielen analog der Taxonomie Verordnung der Europäischen Union:
    o Klimaschutz (Mitigation)
    o Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
    o Wasser- und Meeresressourcen
    o Kreislaufwirtschaft
    o Umweltverschmutzung
    o Biologische Vielfalt und Ökosysteme

  2. Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten:
    o Chancengleichheit für alle, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung sowie Beschäftigung und Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen
    o Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie einer gesunden, sicheren und gut angepassten Arbeitsumgebung
    o Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und internationalen Standards

  3. Angaben zum rechtlichen Ordnungsrahmen (Governance):
    o Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, speziell in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange
    o Unternehmensethik und Unternehmenskultur
    o Korruptions- und Bestechungsbekämpfung
    o Politisches Engagement des Unternehmens (einschließlich seiner Lobbying-Aktivitäten)
    o Management und die Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern (einschließlich der Zahlungspraktiken)
    o Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (auch in Bezug auf den Berichterstattungsprozess des Unternehmens)


Unternehmen müssen sowohl Informationen bereitstellen, die für ein Verständnis der Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf ihre Umwelt notwendig sind (inside-out-view), als auch solche, die verständlich machen, wie sich die Nachhaltigkeitschancen und -risiken auf die Entwicklung & Leistungsfähigkeit sowie auf die Ertragslage, Vermögens- & Finanzlage des Unternehmens auswirken können (outside-in-view).

Ebenso werden die Unternehmen verpflichtet, qualitative, quantitative, zukunftsorientierte und vergangenheitsorientierte Informationen über die ganze Wertschöpfungskette, über kurz,- mittel- und langfristige Zeithorizonte zu liefern. Dabei umfasst die Wertschöpfungskette den eigenen Geschäftsbereich, die erstellten Produkte und Dienstleistungen sowie die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens innerhalb und außerhalb des Unionsgebiets.

Von dieser sehr umfassenden Berichterstattung über die Wertschöpfungskette können Unternehmen innerhalb der ersten drei Jahre ab Geltung der Richtlinie nur abweichen, falls sie erklären, warum diese Informationen nicht verfügbar sind und wie sie zukünftig diese Informationen beschaffen werden.
Letztendlich soll der erweiterte und qualifizierte Berichtsumfang das Greenwashing beenden.

Es ist davon auszugehen, dass die geforderten Informationen fester Bestandteil der Unternehmensbewertungen im Kapitalmarkt werden. Die sog. EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen bis zum 30.06.2023 bzw. 2024 verabschiedet werden.

Wo soll veröffentlicht werden?

Eine separate Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht mehr möglich, die Wahlfreiheit über das Berichtsmedium entfällt.

Ab 2026 sollen die geforderten Angaben für das Berichtsjahr 2025 im Geschäftsbericht veröffentlicht werden (Rubrik Lagebericht).

Bis wann soll veröffentlicht werden?

Als Veröffentlichungsfrist soll spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres eines betroffenen Unternehmens gelten.

Konkret ist also der CSR-Bericht des Geschäftsjahres 2025 spätestens im Mai 2026 zu veröffentlichen (Annahme Geschäftsjahr = Kalenderjahr).

In welchem Format soll veröffentlicht werden?

Auch die Wahlfreiheit des Veröffentlichungsformates soll entfallen. Ab 2026 ist ein maschinenlesbares Format (XHTML-Format) vorgeschrieben. Das „Single electronic Reporting Format“ (ESEF) schreibt zukünftig ein Tagging der geforderten Informationen vor. Ziel ist die Kompatibilität mit einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte der EU, dem sog. „European Single Access Point“.

Welche Berichtsstandards sind anzuwenden?

Grundsätzlich regelt die sog. ESRS (European Sustainability Reporting Standards) die Anforderungen an die Berichterstattung (soll 2023 abschließend veröffentlicht werden).

Darüber hinaus gibt es eine Auswahl sowohl nationaler wie internationaler Standards, die zur Orientierung genutzt werden können. Keiner dieser Standards ist rechtlich vorgeschrieben – allerdings müssen berichtspflichtige Unternehmen, die keinem etablierten Standard nachkommen, dies begründen:

Global-Reporting-Initiative-Standard (GRI), internationaler Standard, der im Dialog mit Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft und Wissenschaft erstellt wurde. GRI ist der weltweit anerkannte Berichtstandard und entspricht dem ESRS am meisten von allen Standards.

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK), deutscher Standard für die strategische Ausrichtung von Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeit, Prozessmanagement, Ökologie und Soziales. Hier werden alle Angaben in eine festgelegte online-Datenbank eingegeben und vor Veröffentlichung geprüft.

EMAS-Standard – EU-Standard, freiwilliges Eco-Management and Audit Scheme das eine Erweiterung der häufig etablierten ISO 14001 (Umweltmanagement) darstellt. Die Anforderungen gehen über die der ISO14001 hinaus und verlangen unter anderem bereits die Veröffentlichung eines Umweltberichts.

ISO 26000 – internationaler Standard, wurde mit Fachleuten aus mehr als 90 Ländern und 40 internationalen und regionalen Organisationen erarbeitet.

UN-Global-Compact-Standard (UNGC), internationaler Standard des weltweit größten Netzwerks für unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit.

Welche Vorteile bietet die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Mittelstand?

Durch ein umfassendes Berichtswesen zu ökologischem und sozialem Engagement dokumentieren Unternehmen die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung sowie Transparenz.

Sie können damit nicht nur bei Kunden und Geschäftspartnern punkten, sondern auch Investoren, Kapitalgeber sowie strategische Partner für sich einnehmen. Nicht zuletzt fördert ein informativer und glaubwürdiger CSR-Bericht auch das Employer-Branding eines Unternehmens.

Im Ergebnis fördert ein CSR-Bericht den zukünftigen Unternehmenserfolg, die Performance im Markt sowie den Zugang zu Fremdkapital und den besten Talenten!

Lesen Sie mehr über Umwelt-, Energie- & Klimamanagement sowie andere aktuelle Themen in unserem Blog.
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